Erstellt am: 10.03.2021
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Kategorie: Fragen

Wer erhält Familienzulagen?

Zum Anspruch auf Familienzulagen berechtigen:

  • a. Kinder, zu denen ein Kindesverhältnis im Sinne des Zivilgesetzbuches besteht;
  • b. Stiefkinder;
  • c. Pflegekinder;
  • d. Geschwister und Enkelkinder der bezugsberechtigten Person, wenn diese für deren Unterhalt in überwiegendem Mass aufkommt.

Für im Ausland wohnhafte Kinder regelt der Bundesrat die Voraussetzungen für den Anspruch auf Familienzulagen. Deren Höhe richtet sich nach der Kaufkraft im Wohnsitzstaat.

Bezieht nicht der hauptbetreuende Elternteil die Familienzulagen selber, sondern der andere Elternteil, so hat dieser die Familienzulagen zusätzlich zu allfälligen Unterhaltsbeiträgen weiterzuleiten.

Die Kinderzulagen betragen mindestens CHF 200/Monat bis zum Ende des Monats, in welchem ein Kind 16 Jahre alt geworden ist , die Ausbildungszulagen mindestens CHF 250/Monat für jedes Kind, längstens bis zum Alter 25. Einzelne Kantone sehen höhere Zulagen vor.

Für landwirtschaftlich Tätige gelten besondere Bestimmungen, welche zwischen Selbständig- und Unselbständigerwerbenden sowie zwischen Tal- und Berggebiet differenzieren.