Erstellt am: 03.06.2021
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Kategorie: Blog

Steuerabzug für Versicherungsprämien und Sparzinsen

Stichtag

Es gilt das sog. Stichtagsprinzip, d.h. der Versicherungs- und Sparzinsenabzug kann von einem Elternteil beansprucht werden, wenn am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht die Voraussetzungen für dessen Gewährung erfüllt sind.

Für diesen Abzug gelten folgende Voraussetzungen:

Minderjährige Kinder unter gemeinsamem Sorgerecht (Regelfall):

  • Wenn Alimente bezahlt werden:
    Der Elternteil, der mit einem minderjährigen Kind oder mit mehreren minderjährigen Kindern im gleichen Haushalt zusammenlebt und die Unterhaltszahlungen für das Kind erhält, kann den Abzug geltend machen – bei alleiniger und bei alternierender Obhut.
  • Wenn keine Alimente bezahlt werden:
    Jeder Elternteil kann den halben Abzug geltend machen (Bund).

Minderjährige Kinder ohne gemeinsames Sorgerecht (Ausnahmefall):

  • Wenn Alimente bezahlt werden:
    Der Elternteil, der mit einem minderjährigen Kind oder mit mehreren minderjährigen Kindern im gleichen Haushalt zusammenlebt und die Unterhaltszahlungen für das Kind erhält, kann den Abzug geltend machen - bei alleiniger und bei alternierender Obhut.
  • Wenn keine Alimente bezahlt werden:
    Jeder Elternteil kann den halben Abzug geltend machen (Bund).

Ein volljähriges Kind, das sich noch in Erstausbildung befindet

  • Die Erstausbildung ist abgeschlossen, wenn das erwachsene Kind seine Ausbildung ordentlich abgeschlossen hat, inklusive Abschluss eines Studiums.
  • Das volljährige Kind muss auf die Unterhaltsleistungen der Eltern tatsächlich angewiesen sein.
  • Wenn Alimente bezahlt werden:
    Der Elternteil, der Unterhaltszahlungen leistet, kann den Abzug geltend machen. Leisten beide Elternteile Unterhaltsbeiträge, können beiden den vollen Abzug geltend machen, wenn sie auch entsprechende abzugsfähige Versicherungsprämien für das Kind leisten.
  • Wenn keine Alimente bezahlt werden:
    Der Elternteil, der mit dem Kind zusammenlebt, kann den Abzug geltend machen.Das volljährige Kind muss mit dem Elternteil im gleichen Haushalt leben und den gleichen Wohnsitz wie dieser haben. Dies ist auch erfüllt bei Wochenaufenthalt am auswärtigen Ausbildungsort. 

Prämienverbilligung

Werden Prämienverbilligungen für die Krankenversicherung gewährt, sind diese Ermässigungen bei der Festsetzung des Versicherungs- und Sparzinsenabzuges als aufwandmindernd zu berücksichtigen. Dies hat zur Folge, dass nur die tatsächlich von der steuerpflichtigen Person getragenen Prämien, d.h. die eigenen sowie die für die von ihm unterhaltenen Personen, in Abzug gebracht werden können.