Erstellt am: 10.03.2021
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Kategorie: Informationen

Vorsorgeausgleich

Nach der Scheidung sind die Guthaben (Anwartschaften) bei Pensionskassen, Freizügigkeitskonten und -policen grundsätzlich je hälftig auf die Ehegatten aufzuteilen, soweit diese während der Ehe geäufnet wurden.

Unter gewissen Voraussetzungen kann von einer hälftigen Teilung abgewichen werden, wenn etwa ein Ehegatte viel jünger als der andere ist uns seine Altersvorsorge aus eigener Kraft selber ausreichend äufnen können wird.