Erstellt am: 31.03.2021
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Kategorie: Informationen

Steuertarife

Hinweise: 

  • Nur einer der beiden Eltern kann den Eltern- / Verheiratetentarif  beanspruchen (ausser mit Zustimmung der Steuerbehörde).
  • Wer Unterhaltsleistungen vom Einkommen abzieht, kann nicht zusätzlich den Eltern- / Verheiratetentarif beanspruchen.

Eltern- / Verheiratetentarif für getrennt lebende und geschiedene ElternEltern- / Verheiratetentarif  für getrennt lebende und geschiedene Eltern

Der (ermässigte) Steuertarif für Verheiratete bzw. Eltern (Bund) steht einem Elternteil zu, welcher folgende Voraussetzungen erfüllt:

  1. Ein Elternteil lebt mit einem minderjährigen Kind oder mit mehreren minderjährigen Kindern (oder mit einer unterstützungsbedürftigen Person) im gleichen Haushalt zu-sammen und bestreitet deren Unterhalt zur Hauptsache. 

    Details
    • Wenn Alimente bezahlt werden:
      Der Elternteil, der die Unterhaltszahlungen für das Kind erhält, wird zum E-tern- / Verheiratetentarif besteuert. Dies gilt, wenn er den Unterhalt zur Hauptsache bestreitet, d.h. mehr als die Hälfte der Unterhaltskosten trägt. Das ist üblicherweise der Elternteil, der vom andern Elternteil Unterhaltsleistungen (Alimente) für das Kind erhält. Leisten jedoch beide Eltern gleich viel Betreuung und gleich grosse Unterhaltszahlungen, so steht der Eltern- / Verheiratetentarif  dem Elternteil mit dem geringeren Einkommen zu.
    • Wenn keine Alimente bezahlt werden:
      • Grösserer Betreuungsumfang ("Alleinige Obhut"): 
        Fliessen keine Unterhaltszahlungen (Alimente), kann der Elternteil den Eltern- / Verheiratetentarif  beanspruchen, welcher mit dem Kind zusammenlebt, die alleinige Obhut innehat und zur Hauptsache für dessen Unterhalt aufkommt.
      • Gleicher Betreuungsumfang ("Alternierende Obhut"): 
        Lebt das Kind bei alternierender Obhut abwechselnd mit jedem Elternteil zusammen, kann der Elternteil, der zur Hauptsache den Unterhalt finanziert, d.h. i.d.R. der Elternteil mit dem höheren Einkommen, den Eltern- / Verheiratetentarif verlangen.
    • Liegt der Wohnsitz eines Kindes nicht bei dem Elternteil, welcher den Unterhalt zur Hauptsache bestreitet, ist mit dem Steueramt eine Klärung anzustreben.
    • Der alleinige Inhaber der elterlichen Sorge hat stets Anspruch auf den Eltern- / Verheiratetentarif. 
  2. Ein Elternteil lebt mit einem (oder mehreren) volljährigen Kind zusammen, das sich noch in Erstausbildung befindet.
     
    Details
    • Das volljährige Kind muss mit dem Elternteil im gleichen Haushalt leben und den gleichen Wohnsitz wie dieser haben. Dies ist auch erfüllt bei Wochenaufenthalt am auswärtigen Ausbildungsort.
    • Die Erstausbildung ist abgeschlossen, wenn das erwachsene Kind seine Ausbildung ordentlich abgeschlossen hat, inklusive Abschluss eines Studiums.
    • Das volljährige Kind muss auf die Unterhaltsleistungen der Eltern tatsächlich angewiesen sein.
    • Der Elternteil, der mit dem Kind zusammenlebt und dessen Unterhalt zur Hauptsache bestreitet, kann den Eltern- / Verheiratetentarif  beanspruchen, ungeachtet dessen, ob Unterhaltszahlungen fliessen oder nicht.
    • Dem andern Elternteil steht aber der Kinderabzug zu.
    • Wenn das volljährige Kind nicht bei den Eltern lebt, sondern einen eigenen Wohnsitz hat: Die verheirateten Eltern sowie die getrennt lebenden Eltern werden beide zum Grundtarif besteuert, ungeachtet dessen, ob Unterhaltszahlungen geleistet werden. Wer höhere Unterhaltszahlungen leistet, kann den Kinderabzug geltend machen; dem anderen Elternteil steht der Unterstützungsabzug zu.
  3. Zustimmung der Steuerbehörde für beide Eltern:
    Bei jedem Elternteil lebt ein Kind oder leben mehrere Kinder, welche die Voraussetzungen für die Gewährung des Eltern- / Verheiratetentarifs gemäss den vorstehend erwähnten Kriterien als erfüllt erscheinen lassen. Dennoch darf nach heutiger Rechtslage nur einer von beiden Eltern den Eltern- / Verheiratetentarif beanspruchen. Ausnahmen erfordern die Zustimmung der Steuerbehörden. Die Regelung ist aber uneinheitlich.