Erstellt am: 31.03.2021
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Kategorie: Informationen

Unterhaltsleistungen in den Steuern

  • Minderjährige Kinder

    Wenn Alimente bezahlt werden: Unterhaltsleistungen werden vom Empfänger als Einkommen versteuert, beim Zahlenden vom Einkommen abgezogen.

    Nur familienrechtlich geschuldete, nicht freiwillige Unterhaltsleistungen können abgezogen werden.

    Nur effektiv erbrachte Unterhaltsleistungen sind abzugsfähig.

 

  • Volljährige Kinder:

    Unterhaltsleistungen sind vom volljährigen Kind nicht zu versteuern, bei den Eltern nicht absetzbar.

    Sofern das Kind in Ausbildung steht, kann derjenige Elternteil, der Unterhalt bezahlt, den Kinderabzug geltend machen, und zwar anteilmässig (pro rata temporis) vom 18. Geburtstag des Kindes an, sofern die während des ganzen Jahres geleisteten Alimente den Betrag von Fr. 6'500.-- übersteigen.

    Leisten beide Elternteile Unterhaltszahlungen an das volljährige Kind, kann der Elternteil mit den höheren finanziellen Leistungen, d.h. in der Regel derjenige mit dem höheren Einkommen, den Kinderabzug geltend machen. Der andere Elternteil kann den Unterstützungsabzug geltend machen, sofern seine Leistungen mindestens in der Höhe des
    Abzuges erfolgen.

    Unterstützungs- und Kinderabzug schliessen sich gegenseitig aus.