Erstellt am: 31.03.2021
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Kategorie: Informationen

Abzug für Kinderdrittbetreuungskosten

 

Diesen Abzug kann ein Elternteil geltend machen, der mit dem Kind zusammenlebt.

Dieser Abzug ist möglich bei leiblichen Kindern, adoptierten Kindern und bei (nicht-gemeinsamen) Stiefkindern.

Bei Pflegekindern ist er ebenfalls zugelassen, wenn das Pflegegeld die Drittbetreuungskosten nicht deckt. Vorausgesetzt wird, dass das Pflegekind dauernd zur Pflege und Erziehung in die Hausgemeinschaft der Pflegeeltern aufgenommen wurde. Steuerpflichtigen, die fremde Kinder zur Tagespflege aufnehmen, wird für diese Kinder kein Kinder-Drittbetreuungskostenabzug gewährt.

Der Abzug ist möglich, solange ein Kind noch nicht 14 Jahre alt geworden ist. Wird ein Kind 14 Jahre alt, ist in diesem Jahr und später der Abzug nicht mehr möglich.

Bei alternierender Obhut und bei nicht-verheirateten Eltern im gleichen Haushalt kann jeder Elternteil die Hälfte des Maximalbetrags in Abzug bringen. Eine andere Aufteilung unter den Eltern als hälftig ist möglich. Übersteigen die Drittbetreuungskosten den Maximalbetrag, sind die auf die beiden Eltern entfallenden Kosten aber proportional zu kürzen.

 

Voraussetzungen im Detail

  • Die Drittbetreuungskosten müssen anfallen (direkt ursächlich) in Folge von
    • Erwerbstätigkeit,
    • Ausbildung, Weiterbildung oder Umschulung,
    • Erwerbsunfähigkeit mit gleichzeitiger Betreuungsunfähigkeit.

 

  • Die Drittbetreuungskosten müssen während der Dauer der Obhutspflicht anfallen.

 

  • Nur Betreuungskosten können abgezogen werden, nicht aber Verpflegungskosten, Schulgelder, Kosten einer Haushalthilfe ausserhalb der Betreuung.

 

  • Getrennt lebende Eltern:
    • Nur ein Elternteil hat die Obhut: Nur dieser Elternteil kann den Abzug verlangen.
    • Alternierende Obhut: Beide Elternteile können den hälftigen Abzug in Anschlag bringen.

 

  • Bei nicht-verheirateten Eltern, die zusammenleben:
    • Gemeinsame elterliche Sorge: Jeder Elternteil kann den hälftigen Abzug geltend machen.
    • Keine gemeinsame elterliche Sorge:
      • Wenn Unterhaltszahlungen geleistet werden: Jeder Elternteil kann den hälftigen Abzug geltend machen.
      • Wenn keine Unterhaltszahlungen geleistet werden: Nur der sorgeberechtigte Elternteil kann den Abzug verlangen.

 

Beispiele für Abzugsfähige Kosten

  • Taggelder für Kinderkrippen oder Kinderhorte

 

  • Kosten für Tagesmütter oder Tagesfamilien

 

  • Lohn einer Nanny, die während der Arbeitszeit der Eltern auf die Kinder aufpasst.