Erstellt am: 10.03.2021
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Kategorie: Informationen

Abänderung

Die Ehegatten können eine bestehende Trennungsvereinbarung jederzeit abändern, wenn sie sich einig sind. Wurde die frühere Trennungsregelung gerichtlich angeordnet, können die Ehegatten sie ebenfalls abändern. Wenn sie möchten, können sie dem Gericht übereinstimmend die Genehmigung der abgeänderten Trennungsvereinbarung beantragen; das ist aber freiwillig. Stets sind die Kindesinteressen aber angemessen zu berücksichtigen.

Ein Scheidungsurteil kann nachträglich nur unter gewissen Voraussetzungen abgeändert werden, namentlich wenn ein Willensmangel vorlag.

Eine einvernehmliche Abänderung durch die geschiedenen Ehegatten ist aber grundsätzlich stets möglich, soweit dadurch nicht das Kindeswohl tangiert wird und soweit es sich nicht um den Vorsorgeausgleich nach BVG handelt.

Nachehelicher Unterhalt kann reduziert, vorübergehend eingestellt oder ganz aufgehoben werden, wenn eine erhebliche, nicht zu erwartende und dauernde Veränderung der Verhältnisse nachgewiesen wird.

Eine nachträgliche Erhöhung des nachehelichen Unterhalts ist während fünf Jahren seit der Scheidung möglich, wenn damals kein gebührender Unterhalt festgesetzt werden konnte, sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Unterhaltsschuldners sich seither aber entsprechend verbessert haben.

Die Regelungen betreffend die Kinder (Unterhalt, Sorge, Obhut, Besuchs- und Ferienregelung) können abgeändert werden, wenn wesentliche Änderungen eingetreten sind und diese im Interesse des Kindeswohls eine Abänderung des Scheidungsurteils rechtfertigen.

Haben die Ehegatten eine Scheidungskonvention abgeschlossen, ist die Scheidung aber noch nicht gerichtlich entschieden worden, können sie diese einvernehmlich abändern. Nach erfolgter Scheidung hat die Scheidungsvereinbarung Teil an der Rechtskraft des Scheidungsurteils. Dann stellt sich die Frage, ob das Scheidungsurteil abgeändert werden kann.