Erstellt am: 10.03.2021
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Kategorie: Informationen

Alimente für Ehegatten

Grundsätzlich hat jeder Ehegatte nach einer Scheidung selber für seinen gebührenden Unterhalt aufzukommen. Ist dies einem Ehegatten – unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge – nicht zuzumuten, kann er nachehelichen Unterhalt beanspruchen. Dabei ist eine Vielzahl von Gesichtspunkten zu berücksichtigen.

Liegt eine lebensprägende Ehe vor, ist der letzte eheliche Standard nach Möglichkeit weiter zu ermöglichen. Unterhalt gemäss dem ehelichen Standard kann "gerechtfertigt sein, wo der eine Ehegatte aufgrund eines gemeinsamen Lebensplanes sein Erwerbsleben und damit seine ökonomische Selbständigkeit zugunsten der Besorgung des Haushaltes und der Erziehung der Kinder aufgegeben hat und es ihm zufolge dieser gemeinsamen Entscheidung nach langjähriger Ehe nicht mehr möglich ist, an seiner früheren beruflichen Stellung anzuknüpfen oder einer anderen Erwerbstätigkeit nachzugehen, welche ähnlichen ökonomischen Erfolg verspricht. Diesfalls lässt sich auch heute davon sprechen, dass die Ehe lebensprägend gewesen sei. " Es kommt somit nicht allein auf eine bestimmte Ehedauer von 10, eventuell 5 Jahren an.

"Richtschnur für eine einzelfallgerechte Festsetzung sind mithin weniger abstrakte Vermutungen als vielmehr die Beurteilung, was angesichts der individuellen Verhältnisse (Aufgabe der wirtschaftlichen Selbständigkeit, Kinderbetreuung, Ehedauer, Möglichkeit der Wiedererlangung der wirtschaftlichen Selbständigkeit sowie anderweitige finanzielle Absicherungen) als angemessen erscheint" (Bundesgericht in 5A_907/ 2018).

Nach einer langen Trennung von ca. 8 bis 10 Jahren ist die Situation vor der Scheidung, nicht jene vor der Trennung, massgeblich.

Bei nicht lebensprägenden Ehen wird nicht an den ehelichen, sondern an den letzten vorehelichen Stand angeknüpft. Dies als Ausfluss einer nachwirkenden ehelichen Beistandspflicht und Solidarität (Alter, Krankheit, Übergangsfrist). Unterhalt deckt dann allenfalls ein leicht erhöhtes Existenzminimum, befristet auf maximal 3, ausnahmsweise 4 Jahre.

Ein zu Unterhalt verpflichteter Ehegatte darf nur bis zu seinem Existenzminimum beansprucht werden; dieses ist geschützt. Dabei werden die Steuern des Unterhaltspflichtigen (mit Ausnahme von Quellensteuern) allerdings nicht berücksichtigt.

Nacheheliche Unterhaltsbeiträge können gemäss Art. 125 Abs. 3 ZGB gekürzt oder verweigert werden, wenn solche offensichtlich unangebracht wären, insbesondere

  • bei grober Verletzung der Pflicht, zum Unterhalt der Familie beizutragen,
  • bei grober Verletzung der Pflicht, zum Unterhalt der Familie beizutragen,
  • bei mutwilliger Herbeiführung ihrer Bedürftigkeit,
  • bei einer schweren Straftat gegen den andern Ehegatten oder gegen eine diesem nahe verbundene Person.