Erstellt am: 10.03.2021
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Kategorie: Informationen

Anrechnung

Hat ein Ehegatte unter dem Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung ohne Zustimmung des Ehepartners unentgeltliche Zuwendungen an Dritte während der letzten fünf Jahre vor Auflösung des Güterstands (Einleitung des Scheidungsverfahrens) ausgerichtet, so sind diese zur Errungenschaft hinzuzurechnen. Dies gilt zeitlich unbeschränkt erst recht für Vermögensentäusserungen in Schädigungsabsicht. Reicht das Vermögen des Ehegatten zur Abfindung nicht, können die begünstigten Dritten belangt werden.

Bei Gütergemeinschaft ist jeder Ehegatte dem andern für Handlungen betreffend das Gesamtgut wie ein Auftragnehmer verantwortlich.