Erstellt am: 16.03.2016
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Kategorie: Blog

Berücksichtigung des Betreuungsumfangs im Sinne von Naturalunterhalt bei der Verteilung des Barunterhalts

Grundlage: Entscheid BGer 5A_727/2018 vom 22. August 2019

Barunterhalt

  1. Kriterium für die Verteilung der Barunterhalts-Verpflichtungen sind die Zeitanteile der Eltern, während welcher ein Kind bei ihnen lebt. Obhut ist nicht das Kriterium.
  2. Terminologie:
    «Betreuungsanteile» sind in diesem Zusammenhang Naturalunterhalts-Anteile
  3. Bemessung für jedes Kind:
    Prozentanteil an 365 Kalendertagen. Definition des «wesentlichen» Naturalunterhalts: Annahme 10 %

    Kleines Besuchs- und Ferienrecht: 
    Jedes Wochenende à 8 h [52 Wochen x 8 h = 416 h = 17 Tage] + 2 Wochen Ferien [14 Tage – 1 Tag Wochenende = 13
    Tage à 8 h = 104 h = 4 1/3 Tage] + 4 Feiertage à 8 h [4 x 8 h = 32 h = 1 1/3 Tag] = 22 2/3 Tage/Jahr = 6 % Naturalunterhalt. Ohne Übernachtungen und ohne erhöhte Wohnkosten. NATURALUNTERHALT NICHT WESENTLICH.

    Mittleres Besuchs- und Ferienrecht:
    Jedes zweite Wochenende [26 Wochen à 1 Tag mit Übernachten = 26 Tage] + 3 Wochen Ferien [23 Tage – 2 Tage
    Wochenenden = 21 Tage] + 4 Feiertage = 51 Tage/Jahr = 14 % Naturalunterhalt. Mit Übernachtungen und dadurch erhöhten Wohnkosten. NATURALUNTERHALT WESENTLICH.

    Grösseres Besuchs- und Ferienrecht:
    Jedes zweite Wochenende [26 Wochen à 2 Tage = 52 Tage] + 3 Wochen Ferien [23 Tage – 4 Tage Wochenenden = 19 Tage] + 4 Feiertage = 75 Tage/Jahr = 21 % Naturalunterhalt. Mit Übernachtungen und dadurch erhöhten Wohnkosten. NATURALUNTERHALT WESENTLICH.
  4. Verteilschlüssel (Richtschnur):

    jeder Elternteil leistet 50 % Naturalunterhalt:
    Beide Eltern leisten Barunterhalt, proportional zu ihrer Leistungsfähigkeit (Überschuss). Keine Reduktionen.
    50 % Naturalunterhalt = 0 % Reduktion

    ein Elternteil leistet 51% - 90% Naturalunterhalt:
    Beide Eltern leisten Barunterhalt, proportional zu ihrer Leistungsfähigkeit (Überschuss). Der/die Mehrbetreuende erhält aber eine Reduktion des von ihm/ihr eigentlich geschuldeten Barunterhalts (gerundet):
    • 51 % Naturalunterhalt = 2 % Reduktion
    • 60 % Naturalunterhalt = 24 % Reduktion
    • 70 % Naturalunterhalt = 49 % Reduktion
    • 80 % Naturalunterhalt = 73 % Reduktion
    • 90 % Naturalunterhalt = 98 % Reduktion
    Die Reduktion muss der weniger Betreuende durch einen höheren Anteil am Barunterhalt finanzieren.

    ein Elternteil leistet 91% - 100 % Naturalunterhalt:
    Der/die Mehrbetreuende muss keinen Barunterhalt zahlen; dieser wird ihm/ihr vollständig erlassen.
    91+ % Naturalunterhalt = 100 % Reduktion (Erlass)
    Den Erlass finanziert der weniger Betreuende, da er keinen oder keinen «wesentlichen» Naturalunterhalt leistet.