Erstellt am: 03.06.2021
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Kategorie: Blog

Gratifikation, Bonus, Incentive, Gewinnbeteiligung, Prämie, Sonderzulage und ähnliches

Die Begriffe "Bonus" und "Prämie" sind im Obligationenrecht nicht definiert. Aus rechtlicher Sicht ist zu prüfen, ob es sich bei einem Bonus oder einer Prämie um eine "Gratifikation" (Art. 322d OR) oder um einen 13. Monatslohn oder einen anderen Bestandteil des Lohnes (Art. 322 OR) handelt.

Bezeichnung

Die Bezeichnung eines Lohnbestandteils als Bonus ist in rechtlicher Hinsicht unbedeutend. Wird im Arbeitsvertrag bspw. festgelegt, dass zusätzlich zum Monatslohn am Jahresende ein Bonus in der Höhe eines weiteren Monatslohnes ausgerichtet wird, so handelt es sich um einen vertraglichen Lohnbestandteil, für welchen alle Bestimmungen des 13. Monatslohns gelten.

Gratifikation

Die Gratifikation ist eine freiwillige Sondervergütung des Arbeitgebers zur Belohnung der Arbeitnehmenden. Sie wird zusätzlich neben dem Lohn aus bestimmtem Anlass ausgerichtet. Ein Anspruch auf Auszahlung haben Arbeitnehmende nur, wenn dies vertraglich vereinbart wurde, dasselbe gilt bei einem unterjährigen Austritt.

Nach einer langjährigen, regelmässigen und vorbehaltslosen Bezahlung ist die Auszahlung der Gratifikation allerdings nicht mehr freiwillig. Ist die Sondervergütung nicht mehr freiwillig, handelt es sich um einen Lohnbestandteil. Arbeitnehmende haben einen klagbaren Anspruch auf Auszahlung während dem Arbeitsverhältnis und ihnen steht ein pro rata Anspruch bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu.

Bonus

Das Gesetz definiert den Bonus nicht. Der Begriff «Bonus» wird in der Praxis uneinheitlich verwendet. Aufgrund dieser fehlenden gesetzlichen Definition muss im Einzelfall geprüft werden, ob es sich um eine (freiwillige) Gratifikation oder um einen (variablen) Lohnbestandteil handelt.

Um einen Lohnbestandteil handelt es sich, wenn die Höhe des Bonus im Voraus festgelegt ist und dem Arbeitgeber bei der Festlegung kein Ermessen zukommt. Zu beachten ist, dass die Höhe des Bonus nicht zwingend betragsmässig bestimmt sein muss. Es reicht, wenn die Höhe durch ein Bonussystem bestimmt wird, welches sich an objektiven Kriterien bemisst. Der Arbeitgeber kann damit keinen Einfluss auf die Höhe der Bonuszahlung nehmen.

Wird der Anspruch auf einen Bonus vom Erreichen von persönlichen Leistungszielen (subjektive Kriterien) abhängig gemacht, deren Beurteilung im Ermessen des Arbeitgebers liegt, ist von einer Gratifikation auszugehen. Eine individuelle Leistungsbeurteilung im Bonussystem weist damit darauf hin, dass es sich grundsätzlich um eine Gratifikation handelt und die Höhe der Auszahlung im Ermessen des Arbeitgebers steht.

Gewinn- und/oder Umsatzbeteiligung

Im Unterschied zum Bonus handelt es sich bei einer Gewinn- oder Umsatzbeteiligung um eine gesetzlich definierte Sonderzahlung (Art. 322a OR) zum «Anteil am Geschäftsergebnis», welche Lohn darstellt. Im Arbeitsvertrag werden die Parameter zur Berechnung der Beteiligung klar umschrieben. Dem Arbeitnehmer stehen Kontrollrechte zu, um die Richtigkeit der Beteiligungsabrechnung nachprüfen zu können.

Steuern

Der Mitarbeitende kann zwar eine feste Zusage (fester Rechtsanspruch) auf einen Bonus im laufenden Jahr erhalten – dieser wird aber vielleicht erst im kommenden Jahr ausbezahlt. Trotzdem sind die Sozialversicherungen und die Einkommenssteuern im Jahr des festen Rechtsanspruchs geschuldet.

Ist die Höhe des Bonus noch nicht bekannt und wird dieser in der Buchhaltung des aktuellen Jahres nicht berücksichtigt und verbucht, dann besteht kein fester Rechtsanspruch und somit erscheint dieser erst im Lohnausweis des nächsten Jahres.

Der feste Rechtsanspruch auf einen Bonus gilt, sobald die Bonusauszahlung bereits ausgeführt wurde oder die Auszahlung zugesprochen und garantiert ausbezahlt wird. Ist dies der Fall, muss er im Lohnausweis sowie in der Steuererklärung im aktuellen Jahr deklariert werden.

Aus steuerlicher Sicht kann es somit unter Umständen irrelevant sein, in welchem Steuerjahr die Bonuszahlung effektiv ausbezahlt wird.

Ist die Höhe einer vereinbarten Bonuszahlung Ende Jahr noch ungewiss, ist sie grundsätzlich erst im Lohnausweis des darauffolgenden Jahres, in welchem die Auszahlung erfolgt, aufzuführen. Das gilt insbesondere für gewinn- bzw. umsatzabhängige Boni.

Demgegenüber können im Rahmen der Jahresabschlussbuchungen unter anderem Lohnnachzahlungen verbucht werden, welche sich gewinnmindernd auf das entsprechende Steuerjahr auswirken. Solche Nachbuchungen sind im Lohnausweis des vergangenen Steuerjahres aufzuführen, auch wenn die Auszahlung erst im nachfolgenden Steuerjahr erfolgt.

Sozialversicherungen

Bonuszahlungen stellen einen Lohnbestanteil dar und unterliegen zusammen mit dem normalen Lohn grundsätzlich den üblichen sozialversicherungsrechtlichen Abgaben. In der Regel sind die entsprechenden Abgaben im Zeitpunkt der Auszahlung zu leisten.

Ausnahme: Der Mitarbeitende hat gekündigt. Dann gilt das Austrittsdatum. Es sind alle gesetzlichen Sozialversicherungen auf den Bonus geschuldet. Die Schuld gegenüber den Sozialversicherungen stimmt dann eventuell nicht mit der steuerrechtlichen Deklaration überein, weil die steuerrechtliche und sozialversicherungsrechtliche Deklaration von Bonuszahlungen in zeitlicher Hinsicht divergieren können.

Hat der Mitarbeiter eine höhere Lohnsumme als 148‘200 Franken pro Jahr, gelten nicht die 2.2% (Arbeitgeber und Arbeitnehmer je 1.1%), sondern die ALV 2 mit einem Satz von 1% (Arbeitgeber und Arbeitnehmer je 0.5%).