Erstellt am: 10.03.2021
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Kategorie: Informationen

Scheidung

Eine Scheidung bedeutet, die Ehe aufzulösen. Sie muss vom Gericht mittels eines schriftlichen Scheidungsurteils ausgesprochen werden.

Widersetzt sich ein Ehegatte der Scheidung, kann er vorweg auf dem Ablauf einer zweijährigen Trennungszeit bestehen.

Wenn man sich auf eine Scheidungsvereinbarung einigt, hat der Richter/die Richterin diese grundsätzlich zu respektieren. Eine eigentliche Genehmigung ist nicht erforderlich. Allerdings hat das Gericht zu prüfen, ob die getroffene Lösung nicht offensichtlich unangemessen ist. Auch gelten für die Aufteilung der Pensionskassen- und Freizügigkeitsguthaben gewisse gesetzliche Leitplanken. Haben Sie im Zeitpunkt der Ehescheidung minderjährige Kinder, hat das Gericht sicherzustellen, dass deren Interessen gewahrt werden. Dies gilt sowohl für persönliche Aspekte (Betreuung, Kontakt mit den Eltern usw.) als auch für den finanziellen Unterhalt.

Wenn Sie eine Scheidungsvereinbarung (Konvention) abschliessen und dem Gericht mit dem Antrag auf Ehescheidung einreichen, wird es Sie zu einer Besprechung einladen.

Es wird im oben erwähnten Sinn prüfen, ob die Scheidungsvereinbarung in das Scheidungsurteil aufgenommen werden kann. Das Gericht kann Sie auch bitten, diverse dazu erforderliche Unterlagen einzureichen (Familienausweis des Zivilstandsamtes, Steuererklärung, Kontoauszüge, Auszug der Pensionskasse etc.). Nach dem Gerichtstermin wird Ihnen das Gericht, sofern die Voraussetzungen gegeben sind, das schriftliche Scheidungsurteil zusenden. Nach Eintritt von dessen Rechtskraft sind Sie geschieden.

Im Fall einer einvernehmlichen Regelung kann die Scheidung innerhalb weniger Monate abgeschlossen sein. Bei einer streitigen Scheidung vor Gericht kann es hingegen Jahre dauern und einen entsprechenden finanziellen Aufwand mit sich bringen.

Mangels ausreichender finanzieller Mittel kann Ihnen das Gericht die unentgeltliche Rechtspflege bewilligen, falls der andere Ehegatte keinen ausreichenden Prozesskostenvorschuss leistet. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege für Gericht und Anwalt sind später zurückzuerstatten, falls die finanziellen Verhältnisse es dannzumal erlauben.

Die Vermögen und Schulden (inkl. offene Unterhaltszahlungen) sind den Ehegatten zuzuweisen. Es ist die güterrechtliche Auseinandersetzung vorzunehmen. Für die Feststellung des Bestands an Aktiven und Passiven ist der Zeitpunkt der Einleitung der Scheidung (Einreichung des Scheidungsantrags beim Gericht) massgeblich, für die Bewertung der Scheidungstermin. Falls beides nahe beieinander liegt, macht es i.d.R. keinen grossen Unterschied.

Dasselbe gilt für die Aufteilung von Pensionskassen- und Freizügigkeitsguthaben.

Für Kinder und je nach Situation für einen Ehegatten ist abzuklären, ob Unterhaltsleistungen zu erbringen sind, in welcher Höhe und wie lange. Es kann verschiedene Phasen geben, für welche jeweils eine vollständige Berechnung durchzuführen ist. Es sind die Erwerbsmöglichkeiten der Ehegatten, die Lebenshaltungskosten mit Kinderfremdbetreuung und Steuern, unter Berücksichtigung der Schulstufen und der Anzahl Kinder, zu ermitteln. Auch ist zu regeln, wer die AHV-Erziehungsgutschriften erhalten soll.

Eine faire Scheidungsvereinbarung erlaubt es, die eigenen Lebensverhältnisse selber zu regeln. Ein Scheidungsprozess kann unter Umständen (bei Gewalt, Unehrlichkeit, Rechthaberei) unvermeidlich werden, zieht allerdings einen erheblichen Zusatzaufwand in materieller und persönlicher Hinsicht nach sich.