Erstellt am: 03.06.2021
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Kategorie: Blog

Steuerabzug für Kinder

Dieser Abzug kann nicht für Pflegekinder geltend gemacht werden. Für diese kann aber eventuell der Unterstützungsabzug verlangt werden.

Stichtag

Es gilt das sog. Stichtagsprinzip, d.h. der Kinderabzug kann von einem Elternteil beansprucht werden, wenn am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht die Voraussetzungen erfüllt sind.Es gilt das sog. Stichtagsprinzip, d.h. der Kinderabzug kann von einem Elternteil beansprucht werden, wenn am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht die Voraussetzungen erfüllt sind.

Wird ein Kind allerdings unter dem Jahr volljährig, geht der Kinderabzug ab seinem Geburtstag anteilmässig (pro rata temporis) auf den Unterhalt leistenden Elternteil über, sofern die während des ganzen Jahres geleisteten Alimente den Betrag von Fr. 6'500.-- übersteigen.

Voraussetzungen

Minderjährige Kinder unter gemeinsamem Sorgerecht (Normalfall):

  • Wenn Alimente bezahlt werden:
    Der Elternteil, der mit einem minderjährigen Kind oder mit mehreren minderjährigen Kindern im gleichen Haushalt zusammenlebt und die Unterhaltszahlungen für das Kind erhält, kann den Abzug geltend machen – bei alleiniger und bei alternierender Obhut.
  • Wenn keine Alimente bezahlt werden:
    Jeder Elternteil kann den halben Abzug geltend machen (Bund).

Minderjährige Kinder ohne gemeinsames Sorgerecht (Ausnahmefall):

  • Wenn Alimente bezahlt werden:
    Der Elternteil, der mit einem minderjährigen Kind oder mit mehreren minderjährigen Kindern im gleichen Haushalt zusammenlebt und die Unterhaltszahlungen für das Kind erhält, kann den Abzug geltend machen - bei alleiniger und bei alternierender Obhut.
  • Wenn keine Alimente bezahlt werden:
    Jeder Elternteil kann den halben Abzug geltend machen (Bund).

Ein volljähriges Kind, das sich noch in beruflicher oder schulischer Erstausbildung (ev. auch Zweitausbildung) befindet:

  • Die berufliche Erstausbildung (Lehre, Studium) ist abgeschlossen, wenn das erwachsene Kind das dazugehörende Abschlussdiplom erworben hat und in der Lage ist, eine angemessene berufliche Tätigkeit auszuüben.
  • Der Abzug kann auch bei einer Zweitausbildung geltend gemacht werden, wenn sachliche Gründe für die Aufnahme einer Zweitausbildung sprechen, um eine angemessene berufliche Tätigkeit ausüben zu können.
  • Eine Weiterbildung berechtigt nicht zum Abzug.
  • Nach einem Unterbruch und späterer Wiederaufnahme der Ausbildung kann der Abzug wieder beansprucht werden. Es müssen allerdings sachliche Gründe für den Unterbruch vorliegen wie bspw. Militär- oder Zivildienst.
  • Das volljährige Kind muss auf die Unterhaltsleistungen der Eltern tatsächlich angewiesen sein.
  • Die Unterhaltsleistungen müssen mindestens der Höhe des Abzugs entsprechen.
  • Wenn Alimente bezahlt werden:
    Der Elternteil, der Unterhaltszahlungen leistet, kann den Kinderabzug geltend machen. Leisten beide Eltern Unterhaltszahlungen, kann der Elternteil mit den höheren finanziellen Leistungen (d.h. i.d.R. der Elternteil mit dem höheren Einkommen) den Kinderabzug geltend machen.Der andere Elternteil kann den Unterstützungsabzug geltend machen, sofern seine Leistungen an das Kind mindestens in Höhe des Abzugs erfolgen.
  • Wenn keine Alimente bezahlt werden:
    Der Elternteil, der mit dem Kind im gleichen Haushalt lebt und den gleichen Wohnsitz wie dieses hat, kann den Abzug geltend machen. Dies ist auch erfüllt bei Wochenaufenthalt am auswärtigen Ausbildungsort.

Achtung: Die Kantone können diese Fragen unterschiedlich regeln. Es ist deshalb sicherheitshalber erforderlich, jeweils die kantonale Regelung abzuklären.