Erstellt am: 24.03.2021
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Kategorie: Blog

Steuern bei Trennung und Scheidung

Kommt es zur Trennung, stellt sich die Frage, wie es mit den Steuern geht.

Bis dahin werden die beiden Ehegatten gemeinsam besteuert. Mit einer Trennung ändert sich das. Wie das genau funktioniert und wie es im Berechnungsprogramm umgesetzt wird, erfahren Sie hier.

Das Steuerrecht "denkt" in Jahren. Zudem geht es von einer Gegenwartsbesteuerung aus. Zwar kennt man beim Ausfüllen der Steuererklärung erst die Einkommen und Vermögen des vorangegangenen Jahres und kann nur diese deklarieren. Tritt aber im laufenden Jahr eine erhebliche Änderung ein, kann man diese dem Steueramt mitteilen und erhält eine angepasste Steuerberechnung. Eine solche erhebliche Änderung der Verhältnisse ist eine Trennung.

Jahre vor der Trennung Trennungsjahr Jahr 1 nach der Trennung Jahr 2 nach der Trennung

gemeinsame Besteuerung

aber: Steuerteilung für offene Steuerrechnungen

gemeinsame Steuererklärung für das Jahr vor der Trennung

separate Besteuerung für das Trennungsjahr

Anträge:

  • Steuerteilung Vorjahre für offene Steuern
  • individuelle Steuerteilungskonten
  • separate Besteuerung Trennungsjahr
  • Anpassung der provisorischen Besteuerung im Trennungsjahr

separate Steuererklärungen

separate Besteuerung

Antrag:

  • Anpassung der provisorischen Besteuerung im Jahr 1 nach der Trennung

separate Steuererklärungen

separate Besteuerung

Was gilt für offene Steuerrechnungen aus der Vergangenheit?

Bis zum Jahr vor dem Trennungsjahr werden Ehegatten gemeinsam besteuert, auf Grund einer gemeinsamen Steuererklärung, mit Steuerverfügungen und -rechnungen, die an sie beide adressiert sind. Sie haften solidarisch für ihre Steuerschulden.

Die gemeinsame Besteuerung der Ehegatten umfasst auch Einkommen und Vermögen ihrer minderjährigen Kinder (ausser bei eigener Erwerbstätigkeit und bei Grundstückgewinnen der Kinder).

Kommt es zu einer Trennung, kann jeder Ehegatte der Steuerbehörde beantragen, dass offene Steuerschulden der Vergangenheit auf die Ehegatten aufgeteilt werden, gemäss ihren damaligen individuellen Einkommens- und Vermögensverhältnissen. Dies erfolgt in der Regel mittels Haftungsverfügung. Die kantonalen Verfahren hierzu sind unterschiedlich ausgestaltet. Infolge Aufteilung der Steuerschulden entfällt bei der direkten Bundessteuer und bei vielen kantonalen und kommunalen Steuern die solidarische Haftung der Ehegatten für diese Steuerschulden aus der Vergangenheit. Jeder Ehegatte haftet nur noch für seinen Anteil an der Gesamtsteuer.

Die bis zum 31. Dezember des Jahres vor dem Trennungsjahr entstandenen Steuerschulden sind von beiden Ehegatten zu begleichen, aufgeteilt im Verhältnis des jeweiligen Reineinkommens zum gesamten steuerbaren Einkommen der Ehegatten und in vielen Fällen unter Wegfall der solidarischen Haftung. Intern wird zwischen Ehegatten aber häufig eine je hälftige Übernahme bzw. ein Ausgleich vereinbart. Der von den Ehegatten vereinbarte Güterstand spielt dabei keine Rolle.

Was passiert im Trennungsjahr?

Die Steuern für das Trennungsjahr - vom 1. Januar bis zum 31. Dezember - werden auf Grund der Einkommen und Vermögen im Trennungsjahr getrennt berechnet und veranlagt.

Wie geht das konkret? Nach erfolgter Trennung kann jeder Ehegatte dem Steueramt mitteilen, dass er nun getrennt lebt. Damit die Steuerbehörde eine Trennung annimmt, müssen kumulativ verschiedene Kriterien erfüllt sein:

  1. Der gemeinsame Haushalt muss dauerhaft, d.h. mindestens für sechs Monate aufgehoben sein.
  2. Zwischen den Ehegatten besteht keine Gemeinschaftlichkeit der Mittel für Wohnung und Unterhalt mehr.
  3. Eine allfällige Unterstützung des einen Ehegatten durch den anderen wird nur noch in ziffernmässig bestimmten oder zumindest klar abgrenzbaren und betragsmässig
    nachgewiesenen Unterhaltsleistungen erbracht.

Gleichzeitig kann jeder Ehegatte verlangen, dass er für das Trennungsjahr separat besteuert wird und dass die Steuerbelastung nicht mehr auf Grund der Verhältnisse im Vorjahr, sondern neu auf Grund der Verhältnisse im Trennungsjahr zu berechnen sei. Dies führt im Trennungsjahr vorerst zu einer (allenfalls abgeänderten) provisorischen Steuerveranlagung. Diese kann dann im Folgejahr definitiv erfolgen, wenn die Einkommen und Vermögen des Trennungsjahres abschliessend und vollständig bekannt sind.

Infolge der Gegenwartsbemessung hat derjenige Ehegatte, welcher für sich und für die minderjährigen Kinder mit amtlichem Wohnsitz bei ihm Unterhalt empfängt, diesen als Einkommen zu versteuern. Es ist nur der Unterhalt zu versteuern, der im Trennungsjahr tatsächlich erhalten wurde. Es ist keine Aufrechnung auf ein Jahr vorzunehmen, wenn nur während ein paar Monaten Unterhalt floss.

Kinder- und Ehegattenunterhalt ist erst von der Trennung an zu entrichten. Somit weicht die im Trennungsjahr entrichtete Unterhaltssumme i.d.R. von jener in den Folgejahren ab, in denen während zwölf Monaten Unterhalt entrichtet wird.

Für die Steuerabzüge und den Tarif (Alleinstehendentarif, reduzierter Verheirateten- und Elterntarif) sind die Verhältnisse am 31. Dezember des Trennungsjahres entscheidend. (Wird ein Kind allerdings unter dem Jahr volljährig, geht der Kinderabzug ab seinem Geburtstag auf den Unterhalt leistenden Elternteil über, sofern die während des ganzen Jahres geleisteten Alimente den Betrag von Fr. 6'500.-- übersteigen.)

Die so für das Trennungsjahr ermittelten Steuern sind bei der Unterhaltsberechnung im Trennungsjahr für die Zeit von der Trennung bis zum 31. Dezember zu berücksichtigen.

Aus dem iterativen Wechselspiel von Steuer- und Unterhaltsberechnung ergeben sich die definitiven Unterhaltsleistungen, die im Trennungsjahr zu erbringen sind. Das Berechnungsprogramm führt dies auf Grund der angegebenen Einkommen und Vermögen sowie der eingetragenen Steuerabzüge automatisch aus.

Wie geht es danach weiter?

Im ersten Jahr nach dem Trennungsjahr werden die Ehegatten weiterhin separat besteuert. Massgeblich sind die Steuerfaktoren im betreffenden Jahr. Sofern keine grösseren Änderungen eintreten, erfolgt die Steuerveranlagung aber zuerst provisorisch auf Grund der in der Steuererklärung angegebenen Verhältnisse des Vorjahres, d.h. des Trennungsjahres, wird
dann aber im Folgejahr gemäss den effektiven Verhältnissen korrigiert. Da die für das ganze Jahr geleistete Unterhaltssumme im Trennungsjahr von jener im Folgejahr erheblich abweichen kann, empfiehlt es sich, bei der Steuerbehörde nochmals eine entsprechende Anpassung der provisorischen Steuerveranlagung zu beantragen, diesmal für das Folgejahr. Ziel ist es, im Folgejahr nach dem Trennungsjahr möglichst genau gemäss den effektiven Unterhaltszahlungen besteuert zu werden. Ansonsten kommt es zu unrichtigen Steuerbelastungen, die nachträglich wieder zu korrigieren sind.

Ab dem zweiten Jahr nach dem Trennungsjahr vereinfachen sich die Verhältnisse. Beide Ehegatten gehen dann in den üblichen Rhythmus von Steuererklärungen, provisorischen und definitiven Veranlagungen über. Kommt es in einem Jahr allerdings zu grösseren Veränderungen (Volljährigkeit von Kindern, erhebliche Einkommensveränderungen, Wegfall von Unterhalt etc.), kann wieder eine Anpassung der provisorischen Steuerberechnung für das dannzumal laufende Jahr beantragt werden.

Die Unterhaltsberechnung hat für die Jahre nach dem Trennungsjahr unter Berücksichtigung der jeweils effektiv geschuldeten Steuern zu erfolgen. Das Programm nimmt dies automatisch vor, auf Basis der angegebenen finanziellen und persönlichen Verhältnisse.