Erstellt am: 10.03.2021
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Kategorie: Informationen

Steuern

Nach einer Scheidung werden die ehemaligen Ehegatten je selbständig besteuert. Jeder hat sein Einkommen und Vermögen zu deklarieren und kann die gegebenen Steuerabzüge in Anschlag bringen.

Hat ein Elternteil die Obhut über ein minderjähriges Kind und hat dieses somit Wohnsitz bei ihm, so muss er auch ein allfälliges Einkommen und Vermögen des Kindes mitversteuern. Die Steuerpflicht trifft nur den Elternteil, nicht das minderjährige Kind, ausser es erzielt ein eigenes Erwerbseinkommen.

Der obhutsberechtigte Elternteil, bei welchem das minderjährige Kind angemeldet ist, kann den steuerreduzierenden Elterntarif und die Kinderabzüge geltend machen. Er muss den Kindesunterhalt und auch seinen eigenen Unterhalt als Einkommen versteuern. Der Unterhalt leistende Elternteil darf diesen von seinem Einkommen abziehen.

Wird das Kind 18 Jahre alt, sind seine Unterhaltsbeiträge nicht mehr steuerbar, können vom Unterhaltspflichtigen aber auch nicht mehr von seinem Einkommen abgezogen werden.